Die kurze Antwort: Es kommt darauf an. Das deutsche Urheberrecht kennt die Privatkopie, aber sie hat klare Grenzen. Dieser Artikel erklärt § 53 UrhG und die Rolle technischer Schutzmaßnahmen in einfacher Sprache. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall.
§ 53 des Urheberrechtsgesetzes erlaubt es, einzelne Vervielfältigungen eines Werkes zum privaten Gebrauch herzustellen. Das klingt großzügig, und für viele Alltagssituationen ist es das auch. Aber die Norm enthält zwei wichtige Einschränkungen:
Der Gesetzgeber versteht darunter Technologien, die im normalen Betrieb dazu bestimmt und geeignet sind, die Nutzung eines Werkes zu verhindern oder einzuschränken. Dazu zählen etwa Verschlüsselungen und Zugangskontrollen. Entscheidend ist die Wirksamkeit im normalen Betrieb: Eine Maßnahme, die sich mit allgemein verfügbaren Mitteln mühelos aushebeln lässt, erfüllt den Begriff unter Umständen nicht. Wo genau die Grenze verläuft, ist eine Frage des Einzelfalls.
Unabhängig vom Urheberrecht untersagen die Nutzungsbedingungen von YouTube das Herunterladen von Inhalten außerhalb der bereitgestellten Funktionen. Ein Verhalten kann also gegen die Plattformregeln verstoßen, ohne das Urheberrecht zu verletzen, und umgekehrt. Die Rechtslage in anderen Ländern fasst die Übersicht die Gesetze anderer Länder zusammen.
Die Privatkopie nach § 53 UrhG erlaubt private Vervielfältigungen grundsätzlich, aber nicht von offensichtlich rechtswidrigen Quellen und nicht unter Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen. Das ist keine Rechtsberatung für deinen Einzelfall.
Urheberrechtsverletzungen können Abmahnungen und Schadensersatzforderungen nach sich ziehen. Im Zweifel hole rechtlichen Rat ein, bevor du größere Mengen umwandelst.
Die EU-InfoSoc-Richtlinie gibt den Rahmen vor, aber jedes Land setzt ihn anders um. Die Details unterscheiden sich von Staat zu Staat.